Erbrecht - Weichenstellung vor Mandatsübernahme
Für die Mandanten fließen prozessuale Erfahrungen aus anwaltlicher Interessenwahrnehmung im Erbrecht in die notarielle Beratung und Beurkundung ebenso wie umgekehrt Erfahrungen aus notarieller Gestaltungsberatung und Beurkundungstätigkeit in anwaltlich vertretene erbrechtliche Streitverfahren ein.
In jedem Einzelfall wird vor Übernahme eines erbrechtlichen Mandates geprüft, ob eine anwaltlich nur den Interessen des Mandanten gegenüber verpflichtete oder notariell unparteiische Tätigkeit erfolgen soll, die aber gerade bei der notariellen Gestaltungsberatung im Erbrecht ebenso allein den Interessen des Erblassers verpflichtet ist und im Ergebnis mit der Vorbereitung und Beurkundung eines notariellen Testamentes regelmäßig für den Erblasser aber auch die Erben einige Vorteile bietet.
Soweit ich erbrechtlich als Rechtsanwalt ein Mandat übernommen habe, kann ich im selben Sachzusammenhang nicht als Notar tätig werden - umgekehrt kann ich nach notarieller Tätigkeit im Erbrecht für die Urkundsbeteiligten im selben Sachzusammenhang auch nicht als Rechtsanwalt tätig sein.